Satzung

Satzung des Deutschen Presseclubs e.V.*

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Club führt den Namen „Deutscher Presseclub e.V.“
Der Sitz des Clubs ist in Berlin. 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1

Der Zweck des Clubs ist die Pflege der Beziehungen zu Parlament, Regierung und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens. 

2.2

Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

§ 3 Clubregeln

Über Clubveranstaltungen darf nicht berichtet werden. Ausnahmen von dieser Regel werden vom amtierenden Vorsitzenden bekannt gegeben. 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1

Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur in Berlin oder Bonn hauptberuflich tätige Korrespondenten von Zeitungen, politischen Zeitschriften, elektronischen Medien oder Nachrichtenagenturen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sein, die ständig über die Bundespolitik berichten. Den Korrespondenten gleich gestellt sind Redakteure/Redakteurinnen der in Berlin ansässigen Zentralredaktionen dieser Medien, sofern sie ebenfalls ständig über die Bundespolitik berichten.      

4.2

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Aufnahmeausschuss, der aus fünf ordentlichen Mitgliedern besteht.  Dieser entscheidet über die Aufnahmeanträge, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Bewerber muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 4.1 erfüllt. Ist der Aufnahmeantrag vom Aufnahmeausschuss angenommen, gibt der Vorstand den ordentlichen Mitgliedern die Aufnahme schriftlich bekannt. Der Beschluss wird binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe wirksam, sofern nicht in dieser Frist Einwände von Mitgliedern erhoben werden. Über Einwände einzelner Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bringen mehr als zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder Einwände vor, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

4.3

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.  Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden. Entscheidet der Aufnahmeausschuss gegen die Aufnahme eines Bewerbers hat dieser das Recht, diese Entscheidung vom Vorstand    überprüfen zu lassen. Entscheidet dieser ebenfalls ablehnend, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen. Über eine Aufnahme dieses Bewerbers entscheidet die Mitgliederversammlung ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn mindestens Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. 


4.4

Mitglieder, die vorübergehend die satzungsgemäßen Voraussetzungen nicht erfüllen, können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren das Ruhen ihrer Mitgliedschaft beantragen. Danach ist auf Antrag eine Verlängerung um jeweils ein Jahr möglich. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Aufnahmeausschuss, während der Ruhezeit fallen keine Mitgliedsbeiträge an.

4.5

Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Club;
- mit Wegfall der Voraussetzung des § 4.1.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.

Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Clubs verstoßen hat; ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied gegen die Clubregel nach § 3 verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheiden Vorstand und Aufnahmeausschuss gemeinsam mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. 

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen; die Anrufung muss schriftlich erfolgen. Sie hat aufschiebende Wirkung. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Mitteilung von Vorstand und Aufnahmeausschuss oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 4.1 – hauptberufliche Korrespondententätigkeit – unaufgefordert binnen 3 Monaten nach Wegfall der Voraussetzung dem Vorstand anzuzeigen.

Bei Beendigung einer ordentlichen Mitgliedschaft in diesem Falle erhält das betroffene Mitglied automatisch den Status des „Gastmitgliedes“ im Sinne von § 6.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Clubvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. 

5.2

Ist ein Mitglied drei Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand, so kann es vom Vorstand ohne Anwendung von § 4 Ziffer 5 mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5.3

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Gast- und korrespondierende Mitglieder

§ 6.1

Journalisten, die nicht die Voraussetzungen des § 4.1 erfüllen, können Gastmitglieder werden. Andere Personen können korrespondierende Mitglieder werden.


6.2
Bewerbungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat die Bewerbungen dem Aufnahmeausschuss bekannt zu geben. Wird innerhalb von 14 Tagen vom Aufnahmeausschuss kein Einspruch erhoben, ist dem Bewerber die Aufnahme schriftlich zu bestätigen. 
Wird seitens des Aufnahmeausschusses Einspruch eingelegt, entscheidet über die Bewerbung die Mitgliederversammlung. Die Vorschriften § 4.2 finden entsprechende Anwendung.

6.3

Gastmitglieder und korrespondierende Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein  Stimmrecht. 


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.


§ 8 Vorstand

8.1

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, dem Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern  (Gesamtvorstand). Eines der Vorstandsmitglieder übernimmt das Amt des Schatzmeisters.

8.2.

Der Vorsitzende, der Schatzmeister und ein weiteres durch den Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied  bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.

8.3

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.

8.4

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

-  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
-  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
-  die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder durch ein Vorstandsmitglied 
-  die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

Einzelheiten der Tätigkeit des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt.




§ 9 Mitgliederversammlung

9.1

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste   Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungs¬berichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Wahl zweier Rechnungsprüfer;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausschließung eines Mitgliedes.

Nur ordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. 

9.2.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

9.2.2

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die der Geschäftsstelle des Clubs zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

9.2.3

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden,  bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. 

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.  Abgestimmt wird grundsätzlich offen durch Handzeichen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. 

Sofern ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, wird geheim abgestimmt.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. 

Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösungen ist eine Zweidrittelmehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des zuständigen Finanzamts können vom Vorstand durchgeführt werden. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen. 

9.2.4

Die Mitgliederversammlung wählt zuerst den Vorstandsvorsitzenden in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl des ersten Wahlganges statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Losziehung.

Die sechs weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang in geheimer Wahl gewählt. Gewählt sind die sechs Kandidaten, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erhalten.  Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


9.2.5

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienenen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung;
- die gestellten Anträge;
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen/Zahl der Nein-Stimmen/Ent-haltungen/ungültige Stimmen) und die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge;
- Beschlüsse, die auf Antrag wörtlich aufzunehmen sind.


§ 10 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9.2.3 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vertretungsvorstandes im Sinne von § 26 BGB  gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung fällt das Clubvermögen an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung für notleidende Journalisten.


*zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 19.02.2019

Datenschutzinformationen für Mitglieder

Allgemeiner Datenschutzhinweis des Deutschen Presseclubs e.V. 

Liebe Mitglieder,
der Schutz Ihrer persönlichen Daten hat für den Deutschen Presseclub e.V. einen hohen Stellenwert. Es ist uns wichtig, Sie darüber zu informieren, welche persönlichen Daten seitens des Deutschen Presseclubs e.V. erfasst werden, wie diese verwendet werden und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie dabei haben.  

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke und –aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitglieder- und Beitragsverwaltung und zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens. 

Der Verein nutzt nur Daten, die Sie persönlich dem Verein (z.B. auf dem Stammdatenblatt oder auf anderem Weg) mitgeteilt haben. Auf dem Stammdatenblatt werden als personenbezogene Daten die zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erforderlichen beruflichen Angaben erfasst: Name, Vorname, Geburtsname, Redaktion, berufliche Anschrift, berufliche Telefonnummern, berufliche E-Mailadresse. Die berufliche E-Mailadresse dient in der Regel zur Kommunikation und Information seitens des Deutschen Presseclubs mit Ihnen, es sei denn, Sie haben etwas anderes bestimmt. Zur Erleichterung der Anmeldung bei akkreditierungspflichtigen Terminen, bei denen diese Daten behördlicherseits von uns verlangt werden, erbitten wir zusätzliche Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort, private Anschrift, private Telefonnummer, private Mailadresse, Vorhandensein einer Akkreditierung des Bundestages oder des Bundespresseamtes. Ferner benötigen wir die zur Beitragserhebung notwendigen Angaben über den Beitragszahler, falls der Beitrag von dritter Seite (Verlag, Rundfunkanstalt etc.) übernommen wird. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Daten auf dem jeweils aktuellen Stand zu speichern. Dafür sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen, indem Sie uns Änderungen – wie auch von der Satzung vorgeschrieben - kurzfristig mitteilen.  

Die für eine Zuordnung der Beitragszahlungen bzw. Gehaltsabrechnungen notwendigen Daten werden von uns an einen Buchhalter (sog. Auftragsverarbeiter) weitergegeben, den wir im gesetzlich vorgesehenen Rahmen mit der Verarbeitung von Daten als Dienstleister zum Zwecke der Finanzbuchhaltung und Prüfung der Finanzen beauftragen. 

Persönliche Daten werden von uns nicht im Internet veröffentlicht. Auf unserer Homepage veröffentlichen wir lediglich Angaben zum Vorstand, nicht zu einzelnen Mitgliedern. Traditionell gibt der Deutsche Presseclub ein Mitgliederverzeichnis heraus. Darüber wurden Sie bei der Ausfüllung des Stammdatenblattes informiert. Das Mitgliederverzeichnis wird nur an Mitglieder des Deutschen Presseclubs e.V. versandt und dient lediglich der vereinsinternen Kommunikation. Es darf nicht an Personen, die dem Verein nicht angehören, weitergegeben werden außer im Rahmen der satzungsmäßigen Ziele der Pflege der Beziehungen zu Parlament, Regierung und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.

Sie haben ein Recht auf Auskunft über die beim Deutschen Presseclub e.V. gespeicherten Daten. Sie haben ein Recht auf Löschung, sofern keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. Die Daten werden bei Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, sobald deren Speicherung nicht mehr erforderlich ist bzw. gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen.

(aktualisiert März 2021)


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